Allgemeine Liefer- u. Leistungsbedingungen des Mobilen Ingenieurbüros


  1. Durch das Sachverständigenbüro werden Kfz.-Haftpflichtschäden, aber auch Kasko-Schäden, nach Beauftragung durch die zur Leistung verpflichtete Versicherung, an Kraftfahrzeugen bearbeitet.
  2. Jedes Gutachten dient neben der Ermittlung der Schadenhöhe auch der Beweissicherung
  3. Nach Information (persönlich oder telefonisch) durch die/den
    Geschädigte/n im Kfz-Haftpflichtschadenfall erfolgt die schriftliche Beauftragung des Sachverständigenbüros, vertreten durch
    Herrn
    Dipl.-Ing. (FH) für Kraftfahrzeuginstandsetzung
    Hans-Georg Budich.
  4. Es wird ein Besichtigungstermin des beschädigten Fahrzeuges vereinbart.
  5. Die Besichtigung erfolgt in der Regel im Beisein des Halters des beschädigten Fahrzeuges und zwar dort, wo es steht.
    Bei fahrbereitem Fahrzeug, kann die Besichtigung auch am Sitz des Sachverständigenbüros erfolgen.
  6. Das Besichtigungsergebnis ist die Grundlage für die Erstellung des beauftragten Schadengutachtens
    Vom Sachverständigen wird auf Grund des Schadenumfangs festgelegt, ob ein
    - Kostenvoranschlag (KVA) oder ein
    - Gutachten (GA) erarbeitet wird.
    Bei den meisten Fahrzeugschäden ist zur Beurteilung eine Fahrzeugbewertung zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes notwendig.
    Wenn die erforderlichen Reparaturkosten am Fahrzeug 50% des Wiederbeschaffungswertes erreichen, wird durch den Sachverständigen ein Restwert über eine Restwertbörse ermittelt
  7. Der KVA bzw. das GA wird elektronisch (per E-Mail) an die gegnerische Versicherung weitergeleitet.
    Wünscht die/der Geschädigte eine rechtsanwaltliche Vertretung erfolgt die Sendung an diesen.
  8. Eine Papierkopie (ohne Fotos) geht an den Geschädigten, eine weitere verbleibt beim
    Sachverständigen.
    Hat die/der Geschädigte Internet-Zugang, kann auf Wunsch die elektronische Ausführung
    auch an diesen gesendet werden
  9. Die Rechnungslegung für den KVA bzw. das GA erfolgt an den Auftraggeber, also an die/den
    Geschädigte/n.
    Mit der Abtretungserklärung weist der Geschädigte die gegnerische Versicherung an, das Sachverständigenhonorar an das Sachverständigenbüro zu übersenden.
  10. Die Grundlage für die Sachverständigenhonorarrechnung bilden folgende Grundsätze:
    1. Das Grundhonorar wird ermittelt nach der BVSK-Honorarbefragung von 2013
    als Mittel zwischen HBIl und HB Ill auf Basis der Nettoreparaturkosten z.B. bei 2000, - € = ca. 650,00 € incl. MwSt.
    2. Die Nebenkosten errechnen sich wie folgt (in Anlehnung an BVSK):

    1. Fotosatz je Foto 2,00 €
    2. Fotosatz (2. Satz) je Foto 0,50 €
    3. Fahrkosten je Km 0,70 €
    4. Porto / Telefon pauschal 5,00 €
    5. Schreibkosten je Seite 1,80 €
    6. Schreibkosten je Kopie 0,50 €
  11. Für den Fall, daß die zur Leistung verpflichtete Versicherung durch Dritte eine Nachbesichtigung vor Ort wünscht, ist der Sachverständige sofort zu informieren.
    Eine Nachbesichtigung ohne dessen Beisein ist abzulehnen.
    Eine Prüfung des vorliegenden Gutachtens und Erstellung einer Gegenkalkulation ebenfalls durch Dritte, zieht genauso, wie die Nachbesichtigung vor Ort nach sich, daß der Sachverständige die damit verbundenen Mehrleistungen (Zeit= 120,00 €/h, Fahr-Km (siehe Pkt. 10!), Bürostunden 120,00 €/h) zur Erarbeitung einer Stellungnahme der Versicherung in Rechnung stellen wird

    Euro-Angaben sind Nettobeträge!